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BFSG einfach erklärt

Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für deine Website bedeutet – und was nicht.

Dennis Schwenker-Sanders 13 Min. Lesezeit 67 Aufrufe

Seit Juni 2025 gilt ein neues Gesetz, das deine Website betrifft.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Seitdem sind viele Website-Betreiber verunsichert. Muss ich jetzt meine komplette Website umbauen? Was genau ist eigentlich gefordert? Und bin ich überhaupt betroffen?

Dieser Artikel beantwortet diese Fragen ohne Juristendeutsch und ohne Panikmache. Du erfährst, was das Gesetz tatsächlich von dir verlangt, welche Ausnahmen gelten und was du konkret tun kannst.

Vorab eine ehrliche Einschätzung: Das BFSG ist kein bürokratisches Randthema. Es ist ein sinnvolles Gesetz, das dafür sorgt, dass Menschen mit Behinderungen digitale Angebote gleichberechtigt nutzen können. Wer das versteht, tut Barrierefreiheit nicht widerwillig, sondern weil es richtig ist.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um: den European Accessibility Act (EAA). Ziel ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich zu machen, auch für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen.

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Es gilt nicht nur für Websites, sondern auch für Apps, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und andere digitale Zugangspunkte.

Für Website-Betreiber ist vor allem der Bereich "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" relevant. Darunter fallen Online-Shops, Online-Buchungen, digitale Vertragsabschlüsse und vergleichbare Angebote.

Weitere Informationen direkt beim Gesetzgeber findest du auf bfsg-gesetz.de und bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit unter bundesfachstelle-barrierefreiheit.de.

Wen betrifft das BFSG konkret?

Das ist die Frage, die die meisten beschäftigt. Die Antwort ist differenzierter als viele denken.

Das BFSG gilt für Unternehmen, die im B2C-Bereich tätig sind und digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten. Das klingt breit, ist es auch. Konkret bedeutet das:

Betroffen bist du wahrscheinlich, wenn du...

  1. einen Online-Shop betreibst, in dem Verbraucher direkt einkaufen können
  2. Dienstleistungen online buchbar oder abschließbar machst (Termine, Verträge, Bestellungen)
  3. Banking, Versicherungen oder vergleichbare Finanzdienstleistungen digital anbietest
  4. Personenbeförderung digital vermittelst oder buchbar machst

Weniger klar betroffen bist du, wenn du...

  1. ausschließlich eine Unternehmens-Präsentation ohne Kauffunktion betreibst
  2. nur B2B-Kunden ansprichst, also ausschließlich Unternehmen als Kunden hast
  3. eine rein informative Website ohne Transaktionsfunktion führst

Die Grenze ist nicht immer scharf. Ein Kontaktformular allein macht noch keine "Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr". Ein buchbares Angebot mit Zahlungsabwicklung schon. Im Zweifel lohnt sich eine kurze rechtliche Einschätzung.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer ist raus, wer nicht?

Hier liegt die wichtigste Weiche. Das BFSG kennt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, aber sie gilt nicht pauschal und sie gilt nicht für alles.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt, wenn:

  1. dein Unternehmen weniger als 10 Mitarbeitende hat und
  2. der Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro liegt (oder die Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro)

Wenn du beide Kriterien erfüllst, bist du bei Dienstleistungen von der BFSG-Pflicht ausgenommen. Das bedeutet: Ein kleines Unternehmen mit Online-Buchungssystem fällt raus, solange beide Schwellen nicht überschritten werden.

Wichtig: Die Ausnahme gilt nicht bei Produkten.

Wenn du Hardware oder Software verkaufst, die unter das BFSG fällt (zum Beispiel bestimmte Computerhardware, E-Reader, Smartphones), gelten die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße.

Selbst wenn du als Kleinstunternehmen von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen bist, bleibt Barrierefreiheit sinnvoll. Rund 13 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer anerkannten Behinderung. Jede barrierefreie Website ist eine zugänglichere Website für mehr Menschen.

Du weißt nicht sicher, ob deine Website betroffen ist?

Ich schaue mir deine Situation an und gebe dir eine ehrliche Einschätzung.

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Was bedeutet "barrierefrei" technisch?

Der technische Maßstab für barrierefreie Websites sind die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG. Das BFSG verweist auf WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA. Das ist der aktuelle Mindeststandard.

Die WCAG basieren auf vier Grundprinzipien. Wenn du diese verstehst, verstehst du Barrierefreiheit:

1. Wahrnehmbar

Alle Inhalte müssen so aufbereitet sein, dass Nutzer sie wahrnehmen können, auch wenn sie nicht sehen oder hören können. Bilder brauchen Alt-Texte, Videos brauchen Untertitel, Audioinhalte brauchen Transkripte. Farben dürfen nicht das einzige Unterscheidungsmerkmal sein.

2. Bedienbar

Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein. Wer nur eine Tastatur nutzt oder auf assistive Technologie angewiesen ist (zum Beispiel Screenreader), muss alles bedienen können. Zeitlimits müssen verlängerbar sein. Flackernde Inhalte sind verboten.

3. Verständlich

Texte müssen lesbar und verständlich sein. Navigationen müssen vorhersehbar funktionieren. Formulare müssen klare Fehlermeldungen anzeigen. Fachwörter müssen erklärt werden.

4. Robust

Der Code muss sauber und standardkonform sein, damit aktuelle und zukünftige assistive Technologien damit umgehen können. HTML-Strukturen müssen semantisch korrekt sein.

Die vollständige WCAG-Dokumentation findest du unter w3.org/TR/WCAG21. Sie ist technisch umfangreich, aber die offiziellen "Quick Reference"-Seiten bieten eine gut zugängliche Übersicht.

Was droht bei Verstößen?

Das ist die Frage, die viele umtreibt. Hier ist eine nüchterne Einschätzung ohne Übertreibung.

Die Marktüberwachungsbehörde für das BFSG ist die Marktüberwachungsstelle für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen, kurz MLBF. Sie hat ihre Kontrolltätigkeit im September 2025 aufgenommen. Die Behörde prüft Beschwerden und kann von Amts wegen aktiv werden.

Mögliche Konsequenzen:

  1. Bußgelder durch die Marktüberwachungsbehörde bei festgestellten Verstößen
  2. Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände
  3. Verpflichtung zur Nachbesserung mit Fristsetzung

Zu Abmahnkosten liegen erste dokumentierte Fälle vor. Die Größenordnung bewegt sich in Bereichen von rund 1.784 Euro zuzüglich Analysegebühren von etwa 490 Euro pro Fall. Das sind erste Richtwerte aus dokumentierten Vorgängen. Wie sich die Praxis weiterentwickelt, bleibt abzuwarten.

Wichtig: Wer nachweislich aktiv an der Barrierefreiheit seiner Website arbeitet und dokumentiert, wird besser dastehen als jemand, der das Thema komplett ignoriert. Vollständige Konformität von heute auf morgen ist nicht realistisch. Ein nachvollziehbarer Prozess mit Barrierefreiheitserklärung ist der richtige Weg.

Die häufigsten Barrieren auf Websites

Viele Websites scheitern nicht an komplexen technischen Anforderungen. Die häufigsten Barrieren sind grundlegend und gut lösbar:

Fehlende Alt-Texte

Bilder ohne Alt-Text sind für Screenreader-Nutzer unsichtbar. Screenreader lesen Alt-Texte vor und beschreiben das Bild. Ein Produktfoto ohne Alt-Text ist für blinde Nutzer nicht existent. Die Lösung ist einfach: Jedes inhaltstragende Bild braucht einen beschreibenden Alt-Text. Dekorative Bilder bekommen einen leeren Alt-Text (alt=""), damit Screenreader sie überspringen.

Mangelnder Farbkontrast

Hellgrauer Text auf weißem Hintergrund sieht modern aus. Er ist aber für Menschen mit Sehschwäche oder Farbenblindheit kaum lesbar. WCAG 2.1 AA verlangt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text. Tools wie der WebAIM Contrast Checker helfen beim Prüfen.

Keine Tastatursteuerung

Nicht jeder nutzt eine Maus. Menschen mit motorischen Einschränkungen, Nutzer von Screenreadern und viele andere navigieren per Tastatur. Wenn Menüs, Formulare oder Buttons nur per Mausklick erreichbar sind, ist die Website nicht bedienbar. Die Tabulatortaste muss durch alle interaktiven Elemente führen, in logischer Reihenfolge, mit sichtbarem Fokus-Indikator.

PDFs ohne Struktur

PDFs sind eine häufige Falle. Ein PDF, das nur aus einem Scan besteht, ist für Screenreader vollständig unzugänglich. Barrierefreie PDFs brauchen echten Text (kein Bild von Text), Überschriften-Struktur, Alt-Texte für Bilder und korrekte Lesereihenfolge. Wer viele PDFs auf seiner Website hat, sollte diese prüfen oder auf HTML-Seiten umstellen.

Fehlende Formular-Labels

Ein Eingabefeld mit nur einem Platzhaltertext ("Name eingeben") ist nicht barrierefrei. Platzhaltertexte verschwinden beim Tippen. Screenreader brauchen ein programmatisch verknüpftes Label (<label for="...">), das immer sichtbar bleibt.

Keine Sprachdeklaration

Das lang-Attribut im HTML-Tag muss die Seitensprache angeben (lang="de"). Screenreader nutzen diese Information, um die richtige Aussprache zu wählen. Ohne Sprachdeklaration kann der Screenreader eine deutsche Website auf Englisch vorlesen.

Wie ein barrierefreies CMS hilft

An diesem Punkt kommt die Wahl des CMS ins Spiel. Und hier gibt es einen entscheidenden Unterschied: Barrierefreiheit ab Werk versus Barrierefreiheit als Nachrüstlösung.

Das Nachrüstproblem

WordPress ist das meistgenutzte CMS der Welt. Barrierefreiheit ist dort nachträglich möglich, aber es ist Handarbeit. Jedes Theme bringt eigene Kontrast-Entscheidungen, eigene Formular-Implementierungen und eigene Semantik mit. Plugins wie "WP Accessibility" helfen, lösen aber nicht alle Probleme. Wer bei WordPress auf WCAG 2.1 AA kommen will, braucht eine gründliche Prüfung und oft tiefergehende Anpassungen.

Baukastensysteme wie Jimdo oder Wix haben die Barrierefreiheit verbessert, aber die Kontrolle über den generierten Code ist begrenzt. Was hinter den Kulissen passiert, siehst du nicht.

Barrierefreiheit als Grundstruktur

Ein anderer Ansatz ist, Barrierefreiheit nicht nachzurüsten, sondern von Anfang an einzubauen. Das bedeutet: semantisch korrektes HTML, sichtbare Fokus-Indikatoren, korrekte ARIA-Labels, kontrastreiche Farbpalette als Standard, strukturierte Formulare mit Labels.

Lotse CMS ist ein Beispiel für einen CMS-Ansatz, der WCAG 2.2 AA als Grundstruktur mitbringt. Das bedeutet nicht, dass jede Lotse-CMS-Website automatisch vollständig konform ist. Inhalte, die Nutzer selbst einpflegen, also Texte, Bilder und PDFs, müssen weiterhin barrierefrei gestaltet werden. Aber die technische Basis stimmt. Kontraste, Semantik, Tastatursteuerung und Formular-Labels sind von Haus aus korrekt umgesetzt.

Es gibt weitere CMS-Lösungen mit Barrierefreiheitsfokus im deutschsprachigen Raum: Contao und Papoo werden in diesem Zusammenhang häufig genannt. TYPO3 bietet ebenfalls umfangreiche Barrierefreiheitsfunktionen, ist aber für kleinere Websites deutlich aufwendiger. Welches System passt, hängt von deinem Kontext ab.

Der entscheidende Punkt ist: Ein CMS, das Barrierefreiheit strukturell mitbringt, spart dir spätere Nacharbeiten. Der Aufwand, eine bestehende WordPress-Installation auf WCAG-Konformität zu bringen, übersteigt oft den Aufwand eines Neubaus auf einer barrierefreien Basis.

Ein weiterer Vorteil eines barrierefreien Grundgerüsts: Du musst nicht jedes neue Seitenelement einzeln auf Barrierefreiheit prüfen. Wenn Buttons, Formulare, Navigation und Überschriftenstruktur im CMS-Kern korrekt implementiert sind, produzierst du beim Einpflegen von Inhalten automatisch konformen Code. Das reduziert den laufenden Aufwand erheblich.

Wer eine neue Website plant und weiß, dass das BFSG für ihn relevant ist, sollte die CMS-Wahl unter diesem Gesichtspunkt treffen. Nicht alle Systeme sind gleich aufgestellt. Lass dir im Gespräch mit einem Entwickler zeigen, wie das jeweilige System mit Tastatursteuerung, Fokus-Management und Semantik umgeht. Das sind keine Kleinigkeiten.

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Checkliste: 10 Punkte zum Selbsttest

Diese Checkliste ersetzt keine professionelle WCAG-Prüfung. Sie zeigt dir aber schnell, wo offensichtliche Barrieren liegen. Geh deine Website durch und hake ab:

  1. Alt-Texte: Haben alle inhaltlichen Bilder auf deiner Website einen beschreibenden Alt-Text? Rechtsklick auf Bilder im Browser, "Bild untersuchen", nach alt="" suchen.
  2. Kontrast: Teste deinen Text-Hintergrund-Kontrast mit dem WebAIM Contrast Checker (webaim.org/resources/contrastchecker). Erfüllst du 4,5:1 für normalen Text?
  3. Tastatursteuerung: Klappe deine Website auf, lege die Maus weg und navigiere nur mit der Tabulatortaste. Erreichst du alle Links, Buttons und Formulare? Siehst du, wo der Fokus gerade ist?
  4. Formular-Labels: Haben alle Eingabefelder ein sichtbares Label, das auch ohne Platzhaltertext erkennbar ist?
  5. Sprachdeklaration: Prüfe im Quellcode, ob <html lang="de"> gesetzt ist.
  6. Überschriften-Struktur: Gibt es auf jeder Seite genau eine H1? Folgen H2 und H3 in logischer Hierarchie? Keine Überschriftenebenen überspringen.
  7. Linkbeschreibungen: Sind alle Links sinnvoll beschriftet? "Hier klicken" oder "Mehr" sind keine barrierefreien Linktexte.
  8. Farbunabhängigkeit: Werden Informationen nur durch Farbe vermittelt? "Der rote Bereich bedeutet Fehler" ist keine barrierefreie Darstellung. Farbe darf ergänzen, aber nicht das einzige Signal sein.
  9. PDFs: Sind deine PDFs aus echtem Text (nicht Scan)? Hast du die Dokumentstruktur (Überschriften, Lesepfad) geprüft?
  10. Barrierefreiheitserklärung: Hast du eine Barrierefreiheitserklärung auf deiner Website? Für viele Anbieter ist sie Pflicht. Sie dokumentiert den aktuellen Stand und bekannte Mängel.

Schnelle automatische Prüfwerkzeuge: Der WAVE Web Accessibility Evaluation Tool (wave.webaim.org) und die Browser-Erweiterung "axe DevTools" decken häufige technische Fehler auf. Sie finden jedoch nicht alle Barrieren. Eine manuelle Prüfung bleibt unerlässlich.

Die Barrierefreiheitserklärung: Was sie ist und warum du sie brauchst

Die Barrierefreiheitserklärung ist ein Pflichtdokument für viele Website-Betreiber im BFSG-Kontext. Sie beschreibt, in welchem Umfang deine Website die Anforderungen erfüllt, welche bekannten Mängel es gibt und wie Nutzer Feedback geben können.

Das klingt nach Bürokratie, ist aber sinnvoll. Eine ehrliche Barrierefreiheitserklärung zeigt, dass du das Thema ernst nimmst und aktiv daran arbeitest. Sie schützt dich auch: Wer dokumentiert, dass er Barrieren kennt und behebt, steht besser da als jemand, der keine Erklärung hat.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet unter bundesfachstelle-barrierefreiheit.de Mustervorlagen und Erläuterungen zur Barrierefreiheitserklärung. Schau dort nach, bevor du eine eigene Version entwirfst.

Fazit: Barrierefreiheit ist kein Projekt, das man einmal macht

Das BFSG ist kein einmaliges Compliance-Thema. Barrierefreiheit ist eine Grundhaltung. Eine Website, die heute konform ist, kann morgen Barrieren haben, wenn neue Inhalte falsch eingestellt werden, wenn ein Plugin die Tastatursteuerung bricht oder wenn ein neues Design-Element den Kontrast verschlechtert.

Das bedeutet nicht, dass du ein permanentes Prüfteam brauchst. Es bedeutet, dass du Barrierefreiheit in deinen Prozess integrierst. Neue Bilder bekommen Alt-Texte. Neue Seiten bekommen eine saubere Überschriftenstruktur. Neue PDFs werden barrierefrei erstellt.

Wenn du jetzt anfängst, bist du früh dran. Der Markt hat das Thema noch nicht vollständig verinnerlicht. Wer seine Website barrierefrei gestaltet, unterscheidet sich positiv, nicht nur gegenüber Behörden, sondern auch gegenüber Kunden.

Wenn du weißt, dass deine Website Nachholbedarf hat, und nicht sicher bist, wo du anfangen sollst: Lass dir helfen. Ein gezielter Website-Check zeigt dir die wichtigsten Baustellen, bevor daraus ein größeres Problem wird.

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Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG auch für Vereinswebsites?

Vereine sind grundsätzlich keine Unternehmen im Sinne des BFSG. Wenn ein Verein jedoch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, also zum Beispiel Online-Mitgliedschaftsanmeldungen mit Zahlungsabwicklung, kann das BFSG greifen. Rein informative Vereinswebsites ohne Transaktionsfunktion sind in der Regel nicht direkt betroffen. Eine Prüfung im Einzelfall lohnt sich.

Ich bin Freiberuflerin mit einer kleinen Website. Bin ich betroffen?

Wenn du Dienstleistungen über deine Website direkt buchbar oder abschließbar machst (also nicht nur Kontaktformular, sondern echte Transaktionen), und du weniger als 10 Mitarbeitende und unter 2 Millionen Euro Umsatz hast, fällst du unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Reine Präsentationswebsites ohne Buchungsfunktion sind weniger eindeutig vom BFSG erfasst. Im Zweifelsfall lohnt eine kurze juristische Einschätzung.

Wann muss meine Website barrierefrei sein?

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Für neue Produkte und Dienstleistungen gilt es ab diesem Datum. Für bereits bestehende Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030. Neue Verträge und neue Angebote fallen unmittelbar unter das Gesetz.

Reicht es, ein Accessibility-Plugin zu installieren?

Nein. Plugins, die per JavaScript nachträglich Barrierefreiheit hinzufügen (Overlay-Tools), sind umstritten und werden von Barrierefreiheits-Experten und Screenreader-Nutzenden oft kritisch bewertet. Sie lösen strukturelle Probleme im Code nicht und können echte Screenreader stören. Eine technisch saubere Grundstruktur ist der richtige Ansatz.

Was ist der Unterschied zwischen WCAG 2.1 und WCAG 2.2?

WCAG 2.2 ist die aktuellere Version und enthält einige neue Erfolgskriterien gegenüber WCAG 2.1, vor allem im Bereich kognitive Zugänglichkeit und mobile Bedienung. Das BFSG referenziert WCAG 2.1 AA als Mindeststandard. Wer WCAG 2.2 AA einhält, erfüllt die BFSG-Anforderungen automatisch, da 2.2 alle Anforderungen von 2.1 einschließt.